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Satzung

§ 1
Zweck des Vereins

  1. Der Club Hamburger Wirtschaftsjournalisten e.V. verfolgt den Zweck, die Kommunikation und den Informationsfluß zwischen Presse und Medien und anderen wirtschaftlichen Institutionen sowie den Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern des Clubs zu fördern.
  2. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht.

 

§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Club besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen "Club Hamburger Wirtschaftsjournalisten e.V.". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können hauptberuflich tätige Wirtschaftsjournalisten aus Norddeutschland werden, die den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit beziehen.
  2. Gastmitglieder können die Leiter von Presseabteilungen norddeutscher Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Institutionen sowie Personen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund ihrer Erfahrungen eine Förderung des Vereinszweckes erwarten läßt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
  4. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die vorliegende Satzung an.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, daß diese bereits bei Erwerb nicht vorlag und auch nachträglich nicht erfüllt ist, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt kann von ordentlichen Mitgliedern und von Gastmitgliedern, die eine ehrenamtliche Tätigkeit übernommen haben, nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Die Erklärung muß durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend. Gastmitglieder, die keine ehrenamtliche Aufgabe übernommen haben, können jederzeit ihren Austritt mit sofortiger Wirkung erklären, es sei denn der Vorstand beschließt etwas anderes.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
    1. wenn es mit der Beitragszahlung in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausschlußmöglichkeit nicht binnen zwei Monaten die Rückstände bezahlt,
    2. wenn es trotz Abmahnung sonstige satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt,
    3. wenn durch einen Verbleib des Mitglieds im Verein die Vereinsinteressen schwer geschädigt würden.
  4. Für den Ausschluß ist der Vorstand zuständig. Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  5. Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Vereinsvermögens oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Ausscheidende Gastmitglieder haben ihre Beiträge zeitanteilig zu leisten.

 

§ 5
Rechte und Pflichten

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden. Bei der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins können sich ordentliche Mitglieder durch einen Mitarbeiter ihrer Redaktion vertreten lassen.
  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  3. Ehrenamtliche Tätigkeiten können sowohl von ordentlichen als auch Gastmitgliedern übernommen werden.
  4. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  5. Bei der Herausgabe von Vereinsmitteilungen hat jedes Mitglied Anspruch auf Zusendung der Mitteilungen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dieser Anträge zu unterbreiten.
  7. Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 6
Organe

  1. Organe des Clubs Hamburger Wirtschaftsjournalisten e.V. sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

 

§ 7
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

§ 8
Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr
    2. Festsetzung der Beiträge
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
    5. die Wahl des Rechnungsprüfers
    6. Satzungsänderungen
    7. die Auflösung des Vereins
    8. die Bestellung der Liquidatoren im Falles der Auflösung des Vereins
  2. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. Zur Beschlußfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden und die nicht im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, müssen Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Für die Annahme und Beschlußfassung solcher Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der abstimmungsberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muß mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag per E-Mail versendet werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluß die Einberufungsfrist abkürzen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
    1. die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit  Zweidrittelmehrheit beschließt;
    2. mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

§ 10
Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse, die in Sitzungen zu fassen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
  4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlußfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden; sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluß über die Auflösung des Vereins erforderlich.
  5. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
  7. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

 

§ 11
Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zusammen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

§ 12
Beitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an den Sozialfonds des Journalistenverbandes Hamburg e.V. ausgekehrt.